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Ausgangslage
Schutzstreifen wurden in der Novellierung der Straßenverkehrsordnung 1997 eingeführt. In diesem Zusammenhang wurden die Schutzstreifen für Kreisverkehre und außerorts aus Verkehrssicherheitsgründen ausgeschlossen. Bei den Außerortsstrecken geschah dies, weil nicht genügend Erkenntnisse vorhanden sind, die durch entsprechende Forschungsarbeiten geklärt werden könnten.Bislang wurde dieses Forschungsdefizit nicht aufgegriffen.
Dabei könnten die Markierungslösungen überall dort interessant sein, wo bauliche Lösungen nicht zwingend notwendig sind oder baulich und umweltrechtlich nicht in Frage kommen oder wegen der Kosten kaum zu verwirklichen sind. Schutzstreifen außerorts dürfen kein Ersatz für erforderliche bauliche Lösungen sein, die aus Gründen der Verkehrsicherheit und auf Grund hoher Verkehrszahlen notwendig wären.
Im Rahmen des Projektes „Schutzstreifen außerorts“ soll diese besonders für den ländlichen Raum verkehrlich und ökologisch interessante Lösung erprobt und wissenschaftlich untersucht werden.
Projektstand
Im Landkreis Grafschaft Bentheim gibt es eine Versuchsstrecke für Fahrradschutzstreifen außerhalb von Ortschaften. Über die Regeln, die dort gelten, besteht allerdings noch häufig Unwissenheit.
Wie verhält man sich richtigt?
Begegnungsverkehr Pkw-Pkw
Bei Begegnungsverkehr steht wie bisher die gesamte Fahrbahn zur Verfügung. Die Fahrradschutzstreifen dürfen mitbenutzt werden. Das Befahren des Schutzstreifens ist durch die gestrichelte Linie erlaubt.
Begegnungsverkehr Pkw-Pkw-Rad
Bisher entstanden für Radfahrende oft gefährliche Situationen, da trotz Gegenverkehr überholt wurde (blauer Pkw linke Abbildung). Durch den Schutzstreifen soll mehr Aufmerksamkeit auf Radfahrende gelenkt werden und der Überholvorgang soll erst nach der Vorbeifahrt des Gegenverkehrs durchgeführt werden. Folglich muss hinter Radfahrenden langsam hinterhergefahren und erst bei freier Sicht überholt werden.
Alleinfahrt und Überholvorgang Pkw
Es ist angedacht, dass bei Alleinfahrt der Fahrradschutzstreifen vom motorisierten Verkehr nicht benutzt wird und auf der Kernfahrbahn gefahren wird (siehe Abbildung links). Ausnahmen vor Bergkuppen oder Kurven, hier soll der Schutzstreifen befahren werden. Beim Überholvorgang eines Radfahrenden ist der vorgeschriebene Sicherheitsabstand gemäß der Straßenverkehrsordnung von 1,50 m einzuhalten (siehe Abbildung rechts).