Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben - Überprüfung
Details
Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder-ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:
An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
Edelsteine, Perlen und Schmuck
Altmetallen
Auskunfteien, Detekteien
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich nach der Gewerbeanzeige ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einen Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.
Kosten
Gegebenenfalls können landesrechtliche Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung nach Zeitaufwand anfallen.
Fristen
Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes.
Voraussetzungen
Erfolgte Gewerbean- oder ummeldung für die oben genannten Gewerbezweige.
Unterlagen
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99049001001002):
Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
Gewerbezentralregisterauszug nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99052002109000):
Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
Es gibt kein spezielles Formular. Zudem bedarf es keiner Schriftform. Auch ist es nicht erforderlich, persönlich bei Antragstellung vor Ort zu sein.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder umgemeldet haben, prüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit.