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Führerschein - Pflichtumtausch

Details

Bis 2033 soll jeder Führerscheininhaber in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard besitzen. Alle Führerscheine, die bis zum 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nach und nach in einen befristeten Kartenführerschein getauscht werden. 

Für Inhaber eines grauen oder rosa Führerscheins: (Staffelung nach Geburtsjahr)

  • Jahrgänge 1953 bis 1958: Umtausch bis zum 19. Juli 2022

  • Jahrgänge 1959 bis 1964: Umtausch bis zum 19. Januar 2023

  • Jahrgänge 1965 bis 1970: Umtausch bis zum 19. Januar 2024

  • Jahrgänge ab 1971: Umtausch bis zum 19. Januar 2025

  • Jahrgänge vor 1953: Umtausch bis zum 19. Januar 2033

Für Inhaber eines Kartenführerscheins: (Staffelung nach Ausstellungsdatum, Feld 4a auf der Vorderseite der Karte)

  • ausgestellt zwischen 1999 bis 2001: Umtausch bis zum 19. Januar 2026

  • ausgestellt zwischen 2002 bis 2004: Umtausch bis zum 19. Januar 2027

  • ausgestellt zwischen 2005 bis 2007: Umtausch bis zum 19. Januar 2028

  • ausgestellt im Jahr 2008: Umtausch bis zum 19. Januar 2029

  • ausgestellt im Jahr 2009: Umtausch bis zum 19. Januar 2030

  • ausgestellt im Jahr 2010: Umtausch bis zum 19. Januar 2031

  • ausgestellt im Jahr 2011: Umtausch bis zum 19. Januar 2032

  • ausgestellt zwischen 2012 und dem 18. Januar 2013: Umtausch bis zum 19. Januar 2033

Es sind weder eine neue Fahrprüfung noch eine ärztliche Untersuchung vorgesehen. Die eigentliche Fahrerlaubnis bleibt durch den Wechsel unangetastet. Alle neuen Führerscheine sind künftig nur noch 15 Jahre gültig.

Der Antrag auf Umtausch des Führerscheins ist persönlich in der Führerscheinstelle zu stellen. Hierfür kann ein Termin bequem von zu Hause aus gebucht werden.

Kosten

Gebühr: 26,50 €

Vorkasse: Ja

Direktversand (Gebühr von 6,32 €) ist nur möglich, wenn der Antrag persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde gestellt wird. Bei Online-Anträgen mus der neue Führerschein abgeholt werden. Zahlungen per EC-Karte sind ausdrücklich erwünscht.

Hinweise

An wen muss ich mich wenden?

Landkreis Grafschaft Bentheim, Fahrerlaubnisbehörde, van-Delden-Straße 1-7,48529 Nordhorn

Kontaktdaten: www.grafschaft-bentheim.de, Telefonische Erreichbarkeit von 8-11 Uhr unter 05921/96-1143

Vorsprache nach Terminvereinbarung unter https://www.grafschaft-bentheim.de/grafschaft/buergerservice/termine-fuehrerscheinstelle.php

Unterlagen

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass

  • aktuelles biometrisches Passfoto (das biometrische Passfoto für den Antrag darf nicht älter als zwei Jahre sein)

  • alter Führerschein im Original

  • ggf. Karteikartenabschrift (anzufordern bei der damaligen Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Führerschein durch eine andere Behörde ausgestellt wurde)

Neben der Gebühr, dem Personalausweis und dem Führerschein ist ein aktuelles biometrisches Foto notwendig. Dieses Foto kann gegen ein Entgelt von 6 Euro in der Führerscheinstelle gemacht werden oder ist bei Antragstellung mitzubringen. Sofern der vorhandene Führerschein nicht durch den Landkreis Grafschaft Bentheim ausgestellt wurde, fordern Sie bitte bei der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift an und lassen diese an fuehrerscheinstelle@grafschaft.de senden.

Rechtsgrundlagen

  • § 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • § 25 Absatz 3a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • Anlage 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen (FAQ`s):

Mein Führerschein ist nicht befristet. Warum muss ich meinen Führerschein in einen befristeten EU-Kartenführerschein umtauschen?

Die EU hat beschlossen alle unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten und die verschiedenen Führerscheinmuster zu vereinheitlichen. Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie verpflichtet. Aus diesem Grunde sind alle Führerscheine bis zum 19.01.2033 nach einem einheitlichen befristen Muster auszustellen. Dies soll die Führerscheine vor allem fälschungssicherer machen und Missbrauch verhindern. Es ist gesetzlich geregelt, wer wann seinen unbefristeten Führerschein umtauschen muss.

Muss ich auch umtauschen, wenn ich von meiner Fahrberechtigung keinen Gebrauch mehr mache?

Nein, sollten Sie von Ihrer Fahrerlaubnis keinen Gebrauch mehr machen ist eine Umschreibung nicht erforderlich. Es ist auch keine weitere Nachricht an die Fahrerlaubnisbehörde notwendig.

Werden alle bisherigen Klassen auf den neuen EU-Kartenführerschein übernommen?

Ja, es werden alle gültigen Fahrerlaubnisklassen auf den neuen EU-Kartenführerschein übernommen. Sollten bei Ihnen bereits Fahrerlaubnisklassen abgelaufen sein (z.B. LKW- oder Busführerscheine) sind für eine Verlängerung dieser Klassen ggf. weitere Unterlagen einzureichen.

Muss ich mich bei der Umschreibung des Führerscheins einer Gesundheitsprüfung unterziehen?

Nein, die gültigen Fahrerlaubnisklassen werden ohne Gesundheitsprüfung übernommen. Sollten bereits abgelaufene Fahrerlaubnisklassen beantragt werden (z.B. LKW- oder Busführerscheine) sind ggf. ärztliche Unterlagen erforderlich.

Kann ich meinen Führerschein auch schon jetzt umtauschen, obwohl ich erst in einigen Jahren zum Umtausch verpflichtet bin?

Ja, dies ist möglich. Da in der Grafschaft Bentheim jährlich ca. 6.000 bis 8.000 Führerscheine vom Pflichtumtausch betroffen sind, bitten wir Sie jedoch nur in unbedingt notwendigen Fällen den Umtausch vorzuziehen. Aufgrund der Vielzahl der umzutauschenden Führerscheine kann nur so gewährleistet werden, dass die notwendig umzuschreibenden Führerscheininhaber auch zeitnah einen Termin erhalten können. Außerdem werden so unnötig lange Wartezeiten, sehr volle Wartebereiche und lange Warteschlagen vermieden.

Welche Behörde muss meinen Führerschein umtauschen, wenn mein Führerschein nicht vom Landkreis Grafschaft Bentheim ausgestellt wurde?

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz. Sollten Sie im Besitz eines Papierführerscheins sein, fordern Sie bitte eine Karteikartenabschrift bei der Behörde an, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.

Muss ich die Karteikartenabschrift zur Umschreibung mitbringen?

Nein, Sie fordern die Karteikartenabschrift bei der Behörde an, die Ihren Führerschein ausgestellt hat. Diese verschickt die Karteikartenabschrift direkt an den Landkreis Grafschaft Bentheim.

Bekomme ich meinen alten Führerschein zurück?

Ja, der alte Führerschein wird Ihnen wieder entwertet ausgehändigt.

Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht fristgerecht umgetauscht habe?

Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist stets ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen. Ist die Umtauschfrist abgelaufen, verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Ein Umtausch der Führerscheine muss daher bis zu den aufgeführten Fristen abgeschlossen und das neue Dokument im Besitz des Fahrerlaubnisinhabers sein. Sollten Sie als Fahrzeugführer nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.