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Das routinemäßige Kupieren von Schwänzen bei Saugferkeln ist nach europäischem Recht verboten. Nach der Richtlinie 2008/120/EG darf der Kupiereingriff nur vorgenommen werden, wenn nachweisbare Bissverletzungen an den Schwänzen und Ohren von Schweine nachweisbar sind, obwohl im Vorfeld bereits Maßnahmen durchgeführt wurden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden. Diese europäische Rechtsvorschrift stellt Deutschland und andere Mitgliedstaaten vor große Herausforderungen.
Die EU-Kommission hat sich die Durchsetzung dieser Richtlinie zum Ziel für die nächsten Jahre gesetzt und die Mitgliedstaaten zum Vorlegen eines Aktionsplans aufgefordert. Ein solcher nationaler Aktionsplan ist im September 2018 verabschiedet worden.
Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Schreiben vom 05.07.2019 alle Schweinehalter über die weitere Vorgehensweise informiert. Die Tierhalter, die Schwänze kupieren oder Tiere mit kupierten Schwänzen einstallen, müssen im Betrieb eine Tierhalter-Erklärung vorhalten, mit der die Unerlässlichkeit des Kupierens nachgewiesen wird und begleitende innerbetriebliche Maßnahmen zu dokumentieren. Gleichzeitig haben alle Schweinehalter ein Rückantwortschreiben erhalten, mit dem Sie Auskunft darüber geben, für welche Option sie sich entscheiden und damit zur Umsetzung des Aktionsplans beitragen.
Nachfolgend sind die verschickten Schreiben und Anlagen zum Download bereitgestellt. Weitere wichtige Informationsmaterialien und Links zu weiteren Informationsseiten werden bereitgestellt.