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Junge Volljährige vom 18. bis zur Vollendung des 21. Geburtstages haben einen Anspruch auf geeignete und notwendige Hilfen, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht erwarten lässt.
Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.
Die Art der Hilfe hängt von der individuellen Situation des Einzelnen ab. Es kann grundsätzliche jede Hilfe sein, die es auch für unter 18-jährige gibt. Wichtig ist hierbei immer die Ausrichtung auf die Verselbständigung des jungen Menschen.
Der junge Volljährige ist selber Antragsteller. Gemeinsam mit ihm wird erarbeitet welche Hilfe in Betracht kommt und geeignet wäre.