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Informationen für Arbeitnehmer*innen, Selbständige und Familien
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG)
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Tätigkeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen und bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer*innen?
Arbeitnehmer*innen erhalten für die ausgefallenen Arbeitsstunden noch Lohn in Höhe von 60 % des ausgefallenen Nettolohnes bzw. 67 %, wenn sie mindestens 1 Kind haben.
Hilfsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer:
Reicht der gekürzte Lohn nicht (mehr) aus, den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, kommt eine Unterstützung nach dem Sozialgesetzbuch II – Arbeitslosengeld II - (durch das Jobcenter) in Betracht. Den Antrag hierfür finden Sie hier.
Auf der Internetseite werden auch die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet.
Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Corona-Epidemie
Im Falle einer Kündigung besteht zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, welches bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen ist. Reicht das Arbeitslosengeld I nicht aus, den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, kommt eine Unterstützung nach dem Sozialgesetzbuch II – Arbeitslosengeld II - (durch das Jobcenter) in Betracht.
Den Antrag hierfür finden Sie hier.
Auf der Internetseite werden auch die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet.
Hilfen für Selbstständige und Freiberufler
Grundsätzlich steht Ihnen die Wirtschaftsförderung des Landkreises Grafschaft Bentheim mit Rat und Tat zur Seite.
Kommen diese Hilfestellungen für Sie nicht in Frage und erzielen Sie aufgrund der Corona-Krise keine oder kaum Gewinne und können Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht (mehr) sicherstellen, kommt eine Unterstützung nach dem Sozialgesetzbuch II – Arbeitslosengeld II - (durch das Jobcenter) in Betracht. Den Antrag hierfür finden Sie hier.
Auf der Internetseite werden auch die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet.
Gesetzesänderung – Sozialschutz-Paket – zum 29.03.2020
Erleichterter Zugang zum SGB II infolge des Coronavirus (Sozialschutz-Paket)
Vereinfachte Vermögensprüfung
1. Was heißt, dass Vermögen nicht berücksichtigt wird?
Dass das Vermögen nicht berücksichtigt wird, bedeutet, dass keine Vermögensprüfung stattfindet. Antragsteller*innen haben also auch dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch eigentlich ausschließen oder verringern würde. Der Verzicht auf die mitunter aufwändige Vermögensprüfung dient zum einen der Verfahrenserleichterung. Zum anderen sollen gerade Solo-Selbständige und auch Personen in Kurzarbeit nicht gezwungen sein, aufgrund bloß vorübergehender wirtschaftlicher Engpässe infolge der Corona-Pandemie ihr Vermögen einzusetzen und damit ggf. die wirtschaftliche Grundlage dafür aufzugeben, ihren Betrieb nach Ablauf der Krise wieder fortzuführen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verführen (siehe dazu unter 4 und 5).
2. Für welchen Zeitraum wird die Vermögensprüfung ausgesetzt?
Die Aussetzung gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob erstmalig Leistungen beantragt werden oder es sich um einen Folgeantrag handelt. Für die ersten 6 Monate des Bewilligungszeitraumes wird von der Vermögensprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraumes (Beispiel: Der Hilfesuchende beantragt am 09.04.2020 erstmals Leistungen. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück, so dass Leistungen ab dem 01.04.2020 gewährt werden und bis einschließlich 30.09.2020 die Vermögensprüfung ausgesetzt wird.
3. Was geschieht nach Ablauf der 6 Monate?
Benötigen Leistungsberechtigte nach Ablauf der 6 Monate weiterhin Leistungen, müssen sie – für die Weitergewährung - Angaben zu ihrem Vermögen machen und entsprechende Nachweise vorlegen. Dann findet nach den Bestimmungen des § 12 SGB II eine Vermögensprüfung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schonvermögen statt.
4. Was ist „erhebliches“ Vermögen?
Hier finden die Vorschriften des Wohngeldgesetzes Anwendung. Danach gilt beim Wohngeld eine Höchstgrenze (kein Freibetrag, sondern Ausschlussgrund) für verwertbares Vermögen bei
60.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
(Beispiel: Die A beantragt für sich, ihren Ehemann B und dem gemeinsamen Kind C Leistungen. Erheblich wäre ein Gesamtvermögen von 120.000 € (60.000 € für A zzgl. jeweils 30.000 € für B und C). Der Antragsteller erklärt im Antrag, ob er über erhebliches Vermögen verfügt. Verneint er diese Frage, findet keine weitere Vermögensprüfung statt. Die Vermutung ist aber widerleglich. Liegen dem Jobcenter starke Anhaltspunkte dafür vor, die auf erhebliches Vermögen hindeuten, erfolgen weitere Prüfungen. In jedem Fall hat der Antragsteller korrekte Angaben zu machen.
5. Was ist, wenn der Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügt?
Dann besteht in der Regel kein Leistungsanspruch. Das Jobcenter prüft in diesem Fall die Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Schonvermögen ganz genau.
Leistungen für Unterkunft und Heizung
1. Muss ich, wenn ich aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate, meine Wohnung aufgeben?
Grundsätzlich werden Unterkunfts- und Heizkosten – nach einer Übergangszeit von 6 Monaten – nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Mit dem Sozialschutz-Paket wird jedoch eine Ausnahmeregelung getroffen, damit sichergestellt ist, dass Betroffene, die infolge der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, in ihrer Unterkunft verbleiben können, weil die Aufwendungen für die Dauer von 6 Monaten in voller Höhe anerkannt werden.
Diese Regelung gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen.
2. Was geschieht nach Ablauf der 6 Monate?
Benötigen Leistungsberechtigte nach Ablauf der 6 Monate weiterhin Leistungen, gelten die allgemeinen Vorschriften. D.h. die Unterkunfts- und Heizkosten werden auf Angemessenheit geprüft und es erfolgt ein entsprechender Hinweis mit der Aufforderung zur Kostensenkung nach Ablauf von weiteren 6 Monaten. Solange werden die Unterkunfts- und Heizkosten weiter in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Ausnahme bei Weitergewährungsanträgen:
Werden bereits nur die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten anerkannt (und nicht die tatsächlichen), werden sie auch bei einer Weiterbewilligung in dem angemessenen Umfang anerkannt. Die Ausnahmevorschrift findet in diesen Fällen keine Anwendung.
vorläufige Bewilligung
1. Welche Erleichterung bringt die befristete Regelung zur vorläufigen Bewilligung aus dem Sozialschutz-Paket?
Die vorläufige Bewilligung an sich ist im SGB II nicht neu. Eine vorläufige Entscheidung ergeht, vereinfacht beschrieben, wenn zu Beginn noch nicht beziffert werden kann, wieviel man in den nächsten Monaten verdienen wird. Im Normalfall ist dann nach Ende des Bewilligungszeitraumes festzustellen, wie hoch das Einkommen tatsächlich war. Weicht dieser Betrag von dem zunächst geschätzten Einkommen ab, sind die gewährten Leistungen rückwirkend ergeht dann eine abschließende Entscheidung.
Für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 01.03. – 30.06.2020 beginnt, ergeht eine solche abschließende Entscheidung nur, wenn der Leistungsberechtigte dies selbst beantragt. Wer hiernach vorläufige Leistungen erhält, muss sich also keine Sorgen darüber machen, wegen einer nicht genau zutreffenden Einkommensschätzung später Leistungen zurückzahlen zu müssen. Andererseits kann der Leistungsberechtigte aber eine abschließende Entscheidung beantragen, wenn die Einkommensprognose zu hoch war, ihr oder ihm also höhere Leistungen zustehen.
Diese Regelung kommt insbesondere all denen zu Gute, deren Einkommen schwankt und sich insbesondere in der aktuellen Situation nicht verlässlich vorhersagen lässt. Viele Selbständige können momentan kaum einschätzen, welche Aufträge sie (noch) ausführen können oder künftig erhalten werden. Unklar ist auch, wie lange die Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie bestehen bleiben.
Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit. In all diesen Fällen bestehen aber die üblichen Mitwirkungspflichten weiter, d.h. es sind alle Angaben zum Einkommen vollständig und richtig einzureichen.
Ausnahme vom Antragserfordernis
Was ist zu tun, wenn bereits Leistungen bezogen werden und weiterhin Leistungen benötigt werden? Normalerweise muss ein Weitergewährungsantrag (WGA) gestellt werden. Wenn der Bewilligungszeitraum in der Zeit zwischen 31.03. bis 30.08.2020 endet, ist ein WGA ausnahmsweise nicht nötig. Der zuletzt gestellte Antrag wirkt fort und die Leistungen werden in der bisherigen Höhe weiterbewilligt. Sie erhalten hierüber einen Bewilligungsbescheid.
Wenn schon ein WGA gestellt wurde, ist dies unschädlich. Auch an der bisherigen Mitwirkungspflicht, also Mitteilung von sämtlichen Änderungen, ändert sich nichts.
Hilfen für Familien
Möglicherweise besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag (anstellen von Arbeitslosengeld II). Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld von der Familienkasse gewährt. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.