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Für Hunde, die zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden sind, stellt die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Grafschaft Bentheim als zuständige Behörde die Gefährlichkeit fest.
Zur Haltung eines gefährlichen Hundes benötigt der Tierhalter eine Erlaubnis, die nach der Prüfung und Bewertung vorgelegter Dokumente ausgestellt werden kann.
Die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) richten sich nach der allgemeinen Gebührenverordnung in der Verwaltung im Bereich Verbraucherschutz und Veterinärwesen( GOVV)
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.
Erlaubnisantrag ausfüllen
Führungszeugnis Belegart 0 bei der Wohnsitzbehörde beantragen
Nachweis über eine Haftpflichtversicherung einreichen
Nachweis über die praktische Sachkundeprüfung mit dem gefährlichen Hund nach Feststellung der Gefährlichkeit einreichen
Nachweis / Ergebnis Wesenstest einreichen
Merkblatt Haltung gefährlicher Hunde
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. das sozialverträgliche Verhalten des Hundes durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung können Maulkorb- und Leinenpflichten oder auch andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.