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Nährstoffangepasste Fütterung
Gemäß der TA Luft (2021) ist eine Mehrphasenfütterung für IED-Anlagen ab 2021 verpflichtend, für die restlichen BImSchG-Anlagen ist diese Vorschrift ab dem 01.12.2026 bindend. Nach Anhang 10 der TA Luft sind Dokumentationen und Massenbilanzierungen bei nährstoffreduzierter Mehrphasenfütterung bei Nutztieren durchzuführen. Die eingesetzten Futtermittel sind anhand von Lieferscheinen oder Rechnungen zu dokumentieren. Die Dokumente sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Daten werden mit Hilfe der unten stehenden EDV-(Excel) Datei (Stallbilanz LWK) aufgezeichnet.
Abdeckung Güllelager
Die Anforderung zur Lagerung von Flüssigmist nach Buchstabe j der TA Luft gilt mit der Maß-gabe, dass die Lagerung, zum Beispiel Gülle, in abgedeckten Behältern zum Beispiel mit fester Abdeckung, Zeltdach, geeignete Schwimmkörper und Schwimmfolie erfolgen soll oder dass gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden sind, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 85 Prozent der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak erreichen. Andere Maßnahmen (Strohhäckseldecken, Granulate oder Füllkörper - vgl. Tabelle 19 der VDI 3894) sind ausgeschlossen. Die Abdeckung der Lagerbehälter hat bis 01.12.2026 für sämtliche BImSchG-Anlagen zu erfolgen.
Abdeckung Festmistlager
Zur Verringerung der windinduzierten Emissionen an Dungstätten zur Lagerung von Festmist sind eine dreiseitige Umwandung des Lagerplatzes und eine möglichst kleine Oberfläche zu gewährleisten. Festmistmieten sind abzudecken oder zu überdachen. Die anfallende Jauche ist in einen abflusslosen Behälter einzuleiten. Auch diese Vorschrift gilt für sämtliche BImSchG-Anlagen ab dem 01.12.2026.
Abluftreinigung für IED-Anlagen
Von IED-Anlagen mit zwangsbelüfteten Ställen für Schweine und Geflügel (außer Puten) ist die Abluft einer qualitätsgesicherten Abluftreinigungseinrichtung zuzuführen. Durch die Abluftreinigungseinrichtung sind Emissionsminderungsgrade für Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff (Summe aller gasförmigen Stickstoffverbindungen) von jeweils mindestens 70 Prozent zu gewährleisten. Es ist eine Geruchsstoffkonzentration im Reingas von weniger als 500 GEE/m³ zu gewährleisten. Die IED-Anlagen sollen die o.g. Anforderungen ab dem 01.12.2026 einhalten.
Ist die Nachrüstung einer Tierhaltungsanlage mit einer Abluftreinigungseinrichtung beispielsweise aufgrund der Anlagenbauweise nicht verhältnismäßig, so sind Techniken nach Anhang 11 der TA Luft oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung einzusetzen, die einen Emissionsminderungsgrad für Ammoniak bezogen auf die angegebenen Referenzwerte von mindestens 40 Prozent gewährleisten.
Qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, können angewendet werden. Sofern aufgrund dieser Maßnahmen eine Abluftreinigungseinrichtung technisch nicht möglich ist, sollen, soweit möglich, andere emissionsmindernde Verfahren und Techniken zur Emissionsminderung angewendet werden, mit denen ein Emissionsminderungsgrad für Ammoniak von mindestens 40 Prozent, bei tiergerechten Außenklimaställen von mindestens 33 Prozent im Vergleich zum Referenzwert erreicht wird.
BVT Techniken für BImSchG-Anlagen, die nicht der IED-Richtlinie unterliegen
Für sonstige BImSchG-Anlagen sind zur Minderung der Ammoniakemissionen Techniken nach Anhang 11 der TA Luft oder gleichwertige qualitätsgesicherte Minderungstechniken und -verfahren zur Emissionsminderung von Ammoniak einzusetzen, die einen Emissionsminderungs-grad von mindestens 40 Prozent gewährleisten. Die Anforderungen sind in der Regel spätestens ab dem 01.01.2029 einzuhalten, es sei denn, dies ist nicht verhältnismäßig oder technisch nicht möglich.