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Informationen zu nachträglichen Maßnahmen für vorhandene BImSchG- bzw. IED Tierhaltungsanlagen nach TA Luft (2021)

Details

Nährstoffangepasste Fütterung

 

Gemäß der TA Luft (2021) ist eine Mehrphasenfütterung für IED-Anlagen ab 2021 verpflichtend, für die restlichen BImSchG-Anlagen ist diese Vorschrift ab dem 01.12.2026 bindend. Nach Anhang 10 der TA Luft sind Dokumentationen und Massenbilanzierungen bei nährstoffreduzierter Mehrphasenfütte­rung bei Nutztieren durchzuführen. Die eingesetzten Futtermittel sind anhand von Lieferscheinen oder Rechnungen zu dokumentieren. Die Dokumente sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Daten werden mit Hilfe der unten stehenden EDV-(Excel) Datei (Stallbilanz LWK) aufgezeichnet.

 

Abdeckung Güllelager

 

Die Anforderung zur Lagerung von Flüssigmist nach Buchstabe j der TA Luft gilt mit der Maß-gabe, dass die Lagerung, zum Beispiel Gülle, in abgedeckten Behältern zum Beispiel mit fester Abdeckung, Zeltdach, geeignete Schwimmkörper und Schwimmfolie er­folgen soll oder dass gleichwertige Maßnahmen zur Emissi­onsminderung anzuwenden sind, die einen Emissionsmin­derungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abde­ckung von mindestens 85 Prozent der Emissionen an Ge­ruchsstoffen und an Ammoniak erreichen. Andere Maß­nahmen (Strohhäckseldecken, Granulate oder Füllkörper - vgl. Tabelle 19 der VDI 3894) sind ausgeschlossen. Die Abdeckung der Lagerbehälter hat bis 01.12.2026 für sämtliche BImSchG-Anlagen zu erfolgen.

 

Abdeckung Festmistlager

 

Zur Verringerung der windinduzierten Emissionen an Dungstätten zur Lagerung von Festmist sind eine dreiseitige Umwandung des Lagerplatzes und eine möglichst kleine Oberfläche zu gewährleisten. Festmist­mieten sind abzudecken oder zu überdachen. Die anfallen­de Jauche ist in einen abflusslosen Behälter einzuleiten. Auch diese Vorschrift gilt für sämtliche BImSchG-Anlagen ab dem 01.12.2026.

 

Abluftreinigung für IED-Anlagen

 

Von IED-Anlagen mit zwangsbelüfteten Ställen für Schweine und Geflügel (außer Puten) ist die Abluft einer qualitätsgesicherten Abluftreinigungs­einrichtung zuzuführen. Durch die Abluftreinigungseinrich­tung sind Emissionsminderungsgrade für Staub, Ammo­niak und Gesamtstickstoff (Summe aller gasförmigen Stickstoffverbindungen) von jeweils mindestens 70 Pro­zent zu gewährleisten. Es ist eine Geruchsstoffkonzent­ration im Reingas von weniger als 500 GEE/m³ zu gewährleisten. Die IED-Anlagen sollen die o.g. Anforderungen ab dem 01.12.2026 einhalten.

 

Ist die Nachrüstung einer Tierhaltungsanlage mit einer Abluftreini­gungseinrichtung beispielsweise aufgrund der Anlagenbauweise nicht verhältnismäßig, so sind Techni­ken nach Anhang 11 der TA Luft oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung einzusetzen, die einen Emissionsmin­derungsgrad für Ammoniak bezogen auf die angegebenen Referenzwerte von mindestens 40 Prozent gewährleisten.

 

Qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl die­nen, können angewendet werden. Sofern aufgrund dieser Maßnahmen eine Abluftreinigungseinrichtung technisch nicht möglich ist, sollen, soweit möglich, andere emissi­onsmindernde Verfahren und Techniken zur Emissionsminderung angewendet werden, mit denen ein Emissionsminderungsgrad für Ammoniak von mindes­tens 40 Prozent, bei tiergerechten Außenklimaställen von mindestens 33 Prozent im Vergleich zum Referenzwert erreicht wird.

 

BVT Techniken für BImSchG-Anlagen, die nicht der IED-Richtlinie unterliegen

Für sonstige BImSchG-Anlagen sind zur Minderung der Ammoniake­missionen Techniken nach Anhang 11 der TA Luft oder gleichwertige qualitätsgesicherte Minderungstechniken und -verfahren zur Emissionsminderung von Ammoniak einzusetzen, die einen Emissionsminderungs-grad von mindestens 40 Prozent gewährleisten. Die Anforderungen sind in der Regel spä­testens ab dem 01.01.2029 einzuhalten, es sei denn, dies ist nicht verhältnismäßig oder technisch nicht möglich.

 

 

Begriffe im Kontext

TA Luft, IED