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Zulassungspflichtige Betriebe (Schlacht- und Zerlegebetriebe)

Details

Betriebe, in denen Schlachtungen und Zerlegungen von Schlachtkörpern durchgeführt werden, unterliegen umfangreichen rechtlichen Hygienebestimmungen. Die Überwachung durch die Behörde erfolgt anhand eines risikoorientierten Ansatzes, in dem Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Einhaltung des Lebensmittelrechts und das betriebsseitige Eigenkontrollsystem berücksichtigt werden.

Schlachtbetriebe und Fleisch-verarbeitende Betriebe unterliegen grundsätzlich der Zulassungspflicht nach EU-Recht. Einzelhandelsbetriebe sind davon ausgenommen, es sei denn, sie geben mehr als 1/3 ihrer produzierten Menge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Einzelhandelsbetriebe ab oder diese aufnehmenden Betriebe sind weiter als 100 km entfernt.
Einzelhandel im Sinne der VO (EG) 178/2002 ist ein Betrieb, der mit Lebensmitteln umgeht und diese vor Ort an den Endverbraucher abgibt.

Die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Grafschaft Bentheim bietet Betrieben eine Beratung bei der Vorbereitung und Antragsstellung an.
Die Zulassung erfolgt durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit www.laves.niedersachsen.de in Oldenburg.

Begriffe im Kontext

Zulassung,Betriebe,Schlachtung,Zerlegung,Anforderungen,Anträge,Bediengungen,Zuständigkeit