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Im Rahmen der Jagdausübung sind den Jägern bestimmte Aufgaben aus dem Bereich der Fleischhygiene übertragen, insbesondere die „Lebendbeschau“ durch das auch jagdrechtlich geforderte „Ansprechen des Wildes“.
Soll das Wildfleisch an Dritte abgegeben werden, ist der Jäger als Lebensmittelunternehmer für die Qualität und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Produkte verantwortlich.
Es gelten die Anforderungen der VO (EG) Nr. 178/2002. Je nach Verwendung des Wildfleischs gelten außerdem noch weitere Anforderungen an die Verarbeitung und an die Sachkunde des Jägers.
Eine Übersicht dazu finden Sie im Merkblatt Wildvermarktung.
Empfängliche Wildtierarten unterliegen außerdem der Pflicht zur Trichinenuntersuchung.