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Anzeige der Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker

Details

Seit dem  01.01.2020 besteht eine neue Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen.

Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss.

Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen (wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderungen des heilkundlichen Verfahren, etc.) der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

Das Anzeigeformular finden Sie unter Downloads.

Hinweise

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Begriffe im Kontext

Heilpraktiker, Heilpraktikerin, Anzeige, Tätigkeitsanzeige, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis, QSKommune, Heilpraktikerzulassung