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Zulassung sektorale Heilpraktikererlaubnis für die Gebiete der Physiotherapie, Psychotherapie, Logopädie oder Podologie

Details

Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).

Heilpraktiker auf den Gebieten der Physiotherapie, Psychotherapie, Logopädie oder Podologie sind keine geregelten Ausbildungsberufe. Es gibt daher keine staatliche Abschlussprüfung. Um die "Kleine Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie, für Psychotherapie, für Logopädie oder für Podologie" zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.

Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie ist grundsätzlich nach Aktenlage zu entscheiden.
Hierfür muss die/der Antragstellende Diplom-Psychologin / Diplom-Psychologin sein, oder über einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie verfügen und eine Zusatzausbildung in Psychotherapie abgeschlossen haben oder über einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie verfügen.  

Bei Antragstellenden, die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündlich-praktische Überprüfung durch den Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes vorzunehmen.

Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie, Logopädie oder Podologie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Logopädin/Logopäde oder Podologin/Podologe sind. Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Nach Aktenlage unter Verzicht der o. g. Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person eine Nachqualifizierung zur Heilpraktikerin/zum Heilpraktiker auf dem entsprechenden Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat.

Begriffe im Kontext

Heilpraktiker, Heilpraktikerin, Erlaubnis, Heilpraktiker-Erlaubnis, Physiotherapie, sektorale Heilpraktikererlaubnis, Psychoterapie, Logopädie, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis, QSKommune, Heilpraktikerzulassung, 621