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Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Heilpraktiker auf den Gebieten der Physiotherapie, Psychotherapie, Logopädie oder Podologie sind keine geregelten Ausbildungsberufe. Es gibt daher keine staatliche Abschlussprüfung. Um die "Kleine Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie, für Psychotherapie, für Logopädie oder für Podologie" zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.
Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie ist grundsätzlich nach Aktenlage zu entscheiden.
Hierfür muss die/der Antragstellende Diplom-Psychologin / Diplom-Psychologin sein, oder über einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie verfügen und eine Zusatzausbildung in Psychotherapie abgeschlossen haben oder über einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie verfügen.
Bei Antragstellenden, die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündlich-praktische Überprüfung durch den Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes vorzunehmen.
Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie, Logopädie oder Podologie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Logopädin/Logopäde oder Podologin/Podologe sind. Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Nach Aktenlage unter Verzicht der o. g. Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person eine Nachqualifizierung zur Heilpraktikerin/zum Heilpraktiker auf dem entsprechenden Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Gebühren für die Erteilung/Versagung einer Erlaubnis richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung und liegen derzeit zwischen 200 und 800 € zzgl. evtl. Kosten für den Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes.
Der oder die Antragstellende
hat das 25. Lebensjahr vollendet
hat mindestens einen Hauptschulabschluss
möchte seinen Beruf in Niedersachsen ausüben
besitzt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin / Physiotherapeut, Logopädin/Logopäde, Podologin/Podologe“
ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor
ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet
schließt die Kenntnisüberprüfung vor dem beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss erfolgreich ab (In bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.)
Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Schulungen zur Nachqualifizierung für Physiotherapeuten an – informieren Sie sich im Internet. Genügt diese den in der niedersächsischen Richtlinie Heilpraktiker (siehe "Rechtsgrundlage") beschriebenen Anforderungen, kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.
kurzgefasster Lebenslauf mit Unterschrift
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
ein Identitätsnachweis mit Lichtbild
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) beantragt wurde
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
Ein Nachweis darüber, dass mindestens ein Hauptschulabschluss vorliegt
Weitere Unterlagen
Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie/Logopädie/Podologie heilkundlich tätig werden möchten
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Logopädin/Logopäde, Podologin/Podologe" (beglaubigte Kopie)
Vorbildungsnachweise über Aus- und Fortbildungen
gegebenenfalls Arbeitszeugnisse
Bei Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage aufgrund einer besonderen Nachqualifizierung für Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, Logopädinnen/Logopäden, Podologinnen/Podologen (zusätzlich):
Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie
Abschlusstest der antragstellenden Person im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie
Bestätigung des Schulungsanbieters, dass die antragstellende Person den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie
Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):
Aufenthaltsgenehmigung
falls die Heilkunde als nicht selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis