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Zulassung sektorale Heilpraktikererlaubnis für die Gebiete der Physiotherapie, Psychotherapie, Logopädie oder Podologie

Details

Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).

Heilpraktiker auf den Gebieten der Physiotherapie, Psychotherapie, Logopädie oder Podologie sind keine geregelten Ausbildungsberufe. Es gibt daher keine staatliche Abschlussprüfung. Um die "Kleine Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie, für Psychotherapie, für Logopädie oder für Podologie" zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.

Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie ist grundsätzlich nach Aktenlage zu entscheiden.
Hierfür muss die/der Antragstellende Diplom-Psychologin / Diplom-Psychologin sein, oder über einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie verfügen und eine Zusatzausbildung in Psychotherapie abgeschlossen haben oder über einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie verfügen.  

Bei Antragstellenden, die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündlich-praktische Überprüfung durch den Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes vorzunehmen.

Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie, Logopädie oder Podologie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Logopädin/Logopäde oder Podologin/Podologe sind. Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Nach Aktenlage unter Verzicht der o. g. Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person eine Nachqualifizierung zur Heilpraktikerin/zum Heilpraktiker auf dem entsprechenden Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat.

Kosten

Die Gebühren für die Erteilung/Versagung einer Erlaubnis richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung und liegen derzeit zwischen 200 und 800 € zzgl. evtl. Kosten für den Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes.

Voraussetzungen

Der oder die Antragstellende

  • hat das 25. Lebensjahr vollendet

  • hat mindestens einen Hauptschulabschluss

  • möchte seinen Beruf in Niedersachsen ausüben

  • besitzt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin / Physiotherapeut, Logopädin/Logopäde, Podologin/Podologe“

  • ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor

  • ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet

  • schließt die Kenntnisüberprüfung vor dem beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss erfolgreich ab (In bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.)

Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Schulungen zur Nachqualifizierung für Physiotherapeuten an – informieren Sie sich im Internet. Genügt diese den in der niedersächsischen Richtlinie Heilpraktiker (siehe "Rechtsgrundlage") beschriebenen Anforderungen, kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.

Unterlagen

  • kurzgefasster Lebenslauf mit Unterschrift

  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch

  • ein Identitätsnachweis mit Lichtbild

  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf

  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist

  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) beantragt wurde

  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt

  • Ein Nachweis darüber, dass mindestens ein Hauptschulabschluss vorliegt

Weitere Unterlagen

  • Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie/Logopädie/Podologie heilkundlich tätig werden möchten

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Logopädin/Logopäde, Podologin/Podologe" (beglaubigte Kopie)

  • Vorbildungsnachweise über Aus- und Fortbildungen

  • gegebenenfalls Arbeitszeugnisse

Bei Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage aufgrund einer besonderen Nachqualifizierung für Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, Logopädinnen/Logopäden, Podologinnen/Podologen (zusätzlich):

  • Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie

  • Abschlusstest der antragstellenden Person im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie

  • Bestätigung des Schulungsanbieters, dass die antragstellende Person den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie

Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):

  • Aufenthaltsgenehmigung

  • falls die Heilkunde als nicht selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis