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Anforderungen der TA Luft zur Altanlagensanierung

Details

Von IED-Anlagen mit zwangsbelüfteten Ställen für Schweine und Geflügel (außer Puten) ist die Abluft einer qualitätsgesicherten Abluftreinigungs­einrichtung zuzuführen. Durch die Abluftreinigungseinrich­tung sind Emissionsminderungsgrade für Staub, Ammo­niak und Gesamtstickstoff (Summe aller gasförmigen Stickstoffverbindungen) von jeweils mindestens 70 Pro­zent zu gewährleisten. Es ist eine Geruchsstoffkonzent­ration im Reingas von weniger als 500 GEE/m³ zu gewährleisten. Die IED-Anlagen sollen die o. g. Anforderungen ab dem 01.12.2026 einhalten.

 

Ist die Nachrüstung einer Tierhaltungsanlage mit einer Abluftreini­gungseinrichtung beispielsweise aufgrund der Anlagenbauweise nicht verhältnismäßig, so sind Techni­ken nach Anhang 11 der TA Luft oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung einzusetzen, die einen Emissionsmin­derungsgrad für Ammoniak bezogen auf die angegebenen Referenzwerte von mindestens 40 Prozent gewährleisten.

 

Qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl die­nen, können angewendet werden. Sofern aufgrund dieser Maßnahmen eine Abluftreinigungseinrichtung technisch nicht möglich ist, sollen, soweit möglich, andere emissi­onsmindernde Verfahren und Techniken zur Emissionsminderung angewendet werden, mit denen ein Emissionsminderungsgrad für Ammoniak von mindes­tens 40 Prozent, bei tiergerechten Außenklimaställen von mindestens 33 Prozent im Vergleich zum Referenzwert erreicht wird.

Variante 1:

Einbau von Abluftreinigungsanlagen gemäß TA Luft zum Beispiel DLG anerkannt bzw. vergleichbar für Anlagen ab folgender Tierzahlen 40.000 Legehennen, 40.000 Junghennen, 40.000 Masthähnchen, 2.000 Mastschweine, 750 Sauen, 6.000 Ferkel und Mischbetriebe (siehe Anhang 1 der 4. BImSchV; Verfahrensart G) 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft. hier

Variante 2:

Einbau von „einfachen“ Abluftreinigungseinrichtungen mit ergänzenden Maßnahmen (siehe hierzu die beiliegenden Erläuterungen zu den Parametern und das Schema Ammoniakreduzierung gemäß TA-Luft Nr. 5.4.7.1 h) um 70 %)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft. hier

Variante 3:

Nachweis der Unverhältnismäßigkeit gemäß KTBL Leitfaden, so dass nur 40% NH3 gemindert werden muss

Weitere Informationen finden Sie hier.

Variante 4:

Umbau oder Umgestaltung Ihrer Stallungen zu Tierwohlställe (40% bzw. 33% NH3-Minderung)

Umbauten können zurzeit nur genehmigt werden, wenn Sie genug Fläche bewirtschaften, so dass Ihr Betrieb privilegiert ist oder es handelt um einen Umbau für die Schweinehaltung. Umgestaltung für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind aber für alle Tierarten möglich.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Variante 5:

Reduzierung der genehmigten Tierzahlen auf unterhalb der Leistungsgrenzen gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV; Verfahrensart G (siehe auch oben Nr. 1), sodass nur 40% NH3 (gemäß TA-Luft Nr. 5.4.7.1 i) ab 01.01.2029 gemindert werden muss

Begriffe im Kontext

TA Luft, Altanlage, Filter, Abluftreinigungsanlage, Immissionsminderung, Staub, Ammoniak