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Von IED-Anlagen mit zwangsbelüfteten Ställen für Schweine und Geflügel (außer Puten) ist die Abluft einer qualitätsgesicherten Abluftreinigungseinrichtung zuzuführen. Durch die Abluftreinigungseinrichtung sind Emissionsminderungsgrade für Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff (Summe aller gasförmigen Stickstoffverbindungen) von jeweils mindestens 70 Prozent zu gewährleisten. Es ist eine Geruchsstoffkonzentration im Reingas von weniger als 500 GEE/m³ zu gewährleisten. Die IED-Anlagen sollen die o. g. Anforderungen ab dem 01.12.2026 einhalten.
Ist die Nachrüstung einer Tierhaltungsanlage mit einer Abluftreinigungseinrichtung beispielsweise aufgrund der Anlagenbauweise nicht verhältnismäßig, so sind Techniken nach Anhang 11 der TA Luft oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung einzusetzen, die einen Emissionsminderungsgrad für Ammoniak bezogen auf die angegebenen Referenzwerte von mindestens 40 Prozent gewährleisten.
Qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, können angewendet werden. Sofern aufgrund dieser Maßnahmen eine Abluftreinigungseinrichtung technisch nicht möglich ist, sollen, soweit möglich, andere emissionsmindernde Verfahren und Techniken zur Emissionsminderung angewendet werden, mit denen ein Emissionsminderungsgrad für Ammoniak von mindestens 40 Prozent, bei tiergerechten Außenklimaställen von mindestens 33 Prozent im Vergleich zum Referenzwert erreicht wird.
Variante 1:
Einbau von Abluftreinigungsanlagen gemäß TA Luft zum Beispiel DLG anerkannt bzw. vergleichbar für Anlagen ab folgender Tierzahlen 40.000 Legehennen, 40.000 Junghennen, 40.000 Masthähnchen, 2.000 Mastschweine, 750 Sauen, 6.000 Ferkel und Mischbetriebe (siehe Anhang 1 der 4. BImSchV; Verfahrensart G)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft. hier
Variante 2:
Einbau von „einfachen“ Abluftreinigungseinrichtungen mit ergänzenden Maßnahmen (siehe hierzu die beiliegenden Erläuterungen zu den Parametern und das Schema Ammoniakreduzierung gemäß TA-Luft Nr. 5.4.7.1 h) um 70 %)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft. hier
Variante 3:
Nachweis der Unverhältnismäßigkeit gemäß KTBL Leitfaden, so dass nur 40% NH3 gemindert werden muss
Weitere Informationen finden Sie hier.
Variante 4:
Umbau oder Umgestaltung Ihrer Stallungen zu Tierwohlställe (40% bzw. 33% NH3-Minderung)
Umbauten können zurzeit nur genehmigt werden, wenn Sie genug Fläche bewirtschaften, so dass Ihr Betrieb privilegiert ist oder es handelt um einen Umbau für die Schweinehaltung. Umgestaltung für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind aber für alle Tierarten möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Variante 5:
Reduzierung der genehmigten Tierzahlen auf unterhalb der Leistungsgrenzen gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV; Verfahrensart G (siehe auch oben Nr. 1), sodass nur 40% NH3 (gemäß TA-Luft Nr. 5.4.7.1 i) ab 01.01.2029 gemindert werden muss