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Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.
Eine Beschäftigungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben und Sie einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte.
Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, haben erst nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang.
Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.
Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.
Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert werden.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, wenn
Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt. Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.
Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Schicken Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" -vorzugsweise als PDF-Dokumnet und per E-Mail- an die Ausläbderbehörde (abh1@grafschaft.de).
Die Ausländerbehörde wird prüfen, ob ausländerrechtlich die Erlaubnis erteilt werden kann.
In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Duldung (unter „Nebenbestimmungen“) und es wird eine Beschäftigungserlaubnis erstellt und zugeschickt.
Fragen und Antworten Asyl- und Flüchtlingsschutz, Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsmarktzugang für Menschen aus dem Ausland (u.a. Migration-Check für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland):
https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/arbeitsfoerderung.html
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV):
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite
Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: