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Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler erhalten, wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben wollen. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören die selbständig ausgeübten wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder andere selbstständige Berufstätigkeiten nach § 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (z.B. selbstständige Ärzte, Notare, Steuerberater)
Soweit erforderlich, müssen Sie eine Berufserlaubnis vorlegen. Die Berufserlaubnis ist eine staatliche Berufszulassung, mit der Personen in Deutschland in einem bestimmten Beruf arbeiten dürfen (z.B. Heilberufe, Anwälte). Wenn Sie noch keine Berufserlaubnis haben, reicht aus, wenn Sie nachweisen, dass die Erteilung zugesagt wurde.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
etwa sechs bis acht Wochen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Verwaltungsgerichtliche Klage:
Detaillierte Informationen hierzu können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/