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Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Deutschen weiterhin zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Deutschland aufhalten möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel für mindestens ein Jahr verlängert.
Bemerkung:
Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis sowie eine Begründung des außergewöhnlichen Härtefalls vorlegen.
(bei Spanne): ca. 6 Woche bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.