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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen

Details

Sie können als geduldete ausländische Person eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.  Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben.

Haben Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Ihr ausländischer Abschluss in Deutschland rechtlich anerkannt wurde oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (siehe unter „Weiterführende Informationen“). Zudem ist erforderlich, dass Sie mit Ihrem ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ohne Unterbrechung eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben. Angemessen ist die Beschäftigung, wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Kürzere Unterbrechungen der Beschäftigung, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben , seit drei Jahren ohne Unterbrechung eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel (mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung)  angewiesen waren. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn diese üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, die in einer qualifizierten Berufsausbildung oder akademischen Ausbildung erworben werden. Kürzere Unterbrechungen (bis zu drei Monaten) sind in der Regel unschädlich, 

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Für die Inhaber der Ausbildungsduldung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, wenn sie eine Beschäftigung ausüben wollen, die in der Berufsausbildung erworbenen Qualifikation entspricht.

Kosten

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Fristen

  • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die Dauer der Beschäftigung erteilt. Für Inhaber der Ausbildungsduldung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben im Bundesgebiet
    • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
    • mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrem Abschluss angemessen war oder
    • seit mindestens drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ohne Unterbrechung ausgeübt und waren innerhalb des letzten Jahres nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschsprachkenntnisse (B1).
  • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag vorlegen. Dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Unterlagen

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Bei ausländischen Hochschulabschlüssen:  Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) soweit vorhanden
  • Arbeitsvertrag oder die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter „Weiterführende Informationen“)
  • Ggfls. Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge)
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen.

Rechtsbehelf

  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.