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Personen mit außergewöhnlichen Gehbehinderung und Blinden können Parkerleichterungen (blauer Sonderparkausweis) gewährt werden, um z.B. auf Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol zu parken.
Voraussetzung ist die vom zuständigen Versorgungsamt bestätigte Einstufung mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "BI" (Blind). Die Parkerleichterung ist nur an die Person, nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.
Zudem kann eine eingeschränkte Parkerleichterung (oranger Sonderparkausweis), die nicht zum Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol berechtigt, für folgenden Personenkreis ausgestellt werden:
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (Gehbehinderte) und B (die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen) und einem Grad der Behinderung von mind. 80 allein bezogen auf die unteren Gliedmaße
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von mind. 70 allein bezogen auf die unteren Gliedmaße und gleichzeitig einem GdB von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis erkrankt sind, wenn hier-für ein GdB von mind. 60 vorliegt.
Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mind. 70 vorliegt.
Die zuständigen Mitarbeiter sind zu folgenden Zeiten zu erreichen: Mo. - Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Die Stadt Nordhorn und die Samtgemeinde Schüttorf sind die jeweils für ihren Bereich zuständige Straßenverkehrsbehörde.