Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Vorlesen

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Matomo). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Führerschein - Neuerteilung nach Entzug

Details

Zur Beantragung der Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis nach Entzug sprechen Sie bitte persönlich in der Führerscheinstelle des Landkreises Grafschaft Bentheim vor. Vorab bitten wir Sie, einen Termin zu vereinbaren.

Termin können vereinbart werden für:

  • Informationsgespräch Neuerteilung der Fahrerlaubnis

  • Antrag Neuerteilung der Fahrerlaubnis

  • Akteneinsicht (im Rahmen des Termins können Sie Fotos Ihrer Akte machen, z.B. für die MPU-Vorbereitung)

Kosten

Die Antragsgebühr beträgt max. 150 €

Die Aktenansicht kostet 14,00 €

Fristen

Der Neuerteilungsantrag kann sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Unterlagen

Erforderliche Unterlagen für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:

-             Ausweisdokument

-             biometrisches Lichtbild (Das biometrische Lichtbild für den Antrag darf nicht älter als zwei Jahre sein und kann gegen ein Entgelt in Höhe von 6 € in der Fahrerlaubnisbehörde gefertigt werden)

-             Sehtest (Gültigkeit 2 Jahre)

-             Erste-Hilfe-Kurs, sofern dieser noch nicht vorgelegt wurde

-             Führungszeugnis (behördlich, muss bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden)

-             Gebühren in Höhe von 150 € (mit Eignungsüberprüfung durch med.-psych. Untersuchung) bzw.

110 € (ohne Eignungsüberprüfung durch med.-psych. Untersuchung)

Zahlungen per EC-Karte sind ausdrücklich erwünscht.

 

Erforderliche Unterlagen für die Klassen C1, C1E, C und CE:

-             Ausweisdokument

-             biometrisches Lichtbild (Das biometrische Lichtbild für den Antrag darf nicht älter als zwei Jahre sein und kann gegen ein Entgelt in Höhe von 6 € in der Fahrerlaubnisbehörde gefertigt werden)

-             Augenärztliches Gutachten (Gültigkeit 2 Jahre)

-             Ärztliches Gutachten (Gültigkeit 1 Jahr)

-             Erste-Hilfe-Kurs, sofern dieser noch nicht vorgelegt wurde

-             Führungszeugnis (behördlich, muss bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden)

-             Gebühren in Höhe von 150 € (mit Eignungsüberprüfung durch med.-psych. Untersuchung) bzw.

110 € (ohne Eignungsüberprüfung durch med.-psych. Untersuchung)

 

Erforderliche Unterlagen für die Klassen D1, D1E, D und DE:

 Siehe C-Klassen, zusätzlich:

 -             Reaktionstest (Gültigkeit 1 Jahr)

 

Ob weitere Unterlagen zur Überprüfung der Fahreignung notwendig sind (z.B. med.-psych. Untersuchung, fachärztliche verkehrsmedizinische Untersuchung, Aufbauseminar) kann im Rahmen eines Informationstermins besprochen werden.

Verfahrensablauf

Eine Fahrerlaubnis kann nach dem Entzug frühestens nach Ablauf der Sperrfrist und nur auf Antrag zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wieder erteilt werden. Während des gerichtlichen Strafverfahrens bzw. des Entziehungsverfahrens durch die zuständige Stelle wird nicht entschieden, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Fahrerlaubnissperrfrist wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Die zuständige Stelle überprüft bei der Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bestehen und ob vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine med.-psych. Untersuchung notwendig ist (§§ 11ff FeV).

Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollten Sie sich frühzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde über die Voraussetzungen der Neuerteilung erkundigen. Der Antrag kann sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Stelle darf der Inhaber wieder mit einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.