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Die Kraftfahrzeugzulassungsstellen sind nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zuständig für die zwangsweise Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen. Die Mitarbeiter der Zulassungsstelle werden dann tätig nach dem Eingang einer Anzeige, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen für eine zwangsweise Außerbetriebssetzung vorliegen.
Bei fehlendem Versicherungsschutz erfolgt die Anzeige über das Erlöschen des Haftpflichtversicherungsschutzes in der Regel durch den Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters.
Bei Steuerrückstand erfolgt die Anzeige in der Regel durch das Hauptzollamt.
Bei Mängeln am Fahrzeug werden die Mitarbeiter tätig aufgrund einer Anzeige z. B. durch eine Polizeidienststelle oder wenn der Mangel anderweitig bekannt wird.
In allen drei Fällen wird die zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht. Hierbei wird dem Halter eine Frist zur Erledigung des Verfahrens gesetzt. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von zur Zeit 50 Euro erhoben.
Legt der Halter nicht innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Unterlagen vor, wird die zwangsweise Außerbetriebssetzung des Fahrzeuges angeordnet und durch den Außendienstmitarbeiter vollzogen. Hierfür ist eine Gebühr in Höhe von zur Zeit 100 Euro festzusetzen.
Die Außerbetriebssetzungsverfahren können nur beendet werden durch Außerbetriebssetzung bzw. Umschreibung des Fahrzeuges oder:
Bei fehlendem Versicherungsschutz:
durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung. Die Vorlage eines Beleges über Zahlung der Versicherungsprämie reicht nicht aus.
Bei Steuerrückstand:
durch den Nachweis, daß die rückständigen Kraftfahrzeugsteuern gezahlt sind. Dieser Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage eines Originalbeleges über eine Bareinzahlung oder Vorlage eines Originalkontoauszuges, aus dem hervorgeht, daß das Konto um den rückständigen Steuerbetrag belastet wurde.
Bei Mängel:
durch den Nachweis, daß die Mängel beseitigt sind. Dieser Nachweis über die Mängelbeseitigung kann erbracht werden durch Vorführen des Fahrzeuges, durch den Bericht eines Kraftfahrzeugsachverständigen oder durch eine Bestätigung einer anerkannten Reparaturwerkstatt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit den nebenstehend aufgeführten Mitarbeitern in Verbindung.