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Dioxin - Meldepflicht

Details

Informationen zum Thema Dioxin-Meldepflicht erhalten Sie unter
Tel.: 05921 9606.

Immer wieder sind in der letzten Zeit mit Dioxin belastete Lebensmittel in den Focus der Öffentlichkeit geraten. Zuletzt waren es Bio-Eier. Hier gelangte das Dioxin über das Aufpicken von belasteten Bodenpartikeln und dann weiter bei der Eibildung in die Eier.
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit der seit 1. Mai 2012 in Kraft befindlichen Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (MitÜber-mitV, BGBl. 2012 I S. 58 ) verpflichtet Lebensmittelunternehmer, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Dies gilt für alle Untersuchungsergebnisse, also nicht nur für solche, bei denen eine Höchstgehaltsüberschreitung festgestellt wurde.

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist aber erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.
Sie muss unverzüglich abgegeben werden, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im LFGB, einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

Die Mitteilungen müssen elektronisch erfolgen und alle Daten enthalten, die in Anlage 4 der MitÜ-bermitV aufgeführt sind. Das Format ist ebenfalls vorgeschrieben - es handelt sich um ein Excel-Format - das nicht geändert werden darf.

In der Grafschaft Bentheim ansässige Lebensmittelunternehmer senden ihre Dateien an die

Abt. für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Buddenbergsweg 7
48529 Nordhorn

Futtermittelunternehmer hingegen an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Die Musterdateien enthalten Ausfüllhinweise. Sie unterscheiden sich für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer und können über folgende Adressen (Links) heruntergeladen werden:

Datei für Lebensmittelunternehmer:
www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20053&article_id=105316&_psmand=23

Datei für Futtermittelunternehmer:
www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20042&article_id=105271&_psmand=23

Den elektronischen Mitteilungen können Untersuchungsberichte als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Ausnahmen (Übersendung in Schriftform) müssen bei der Abt. für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beantragt werden.
Sofern sich Fragen zu den Mitteilungen oder Musterdateien ergeben, wenden Sie sich bitte als Lebensmittelunternehmer an

Landkreis Grafschaft Bentheim
Abt. für Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
Buddenbergsweg 7, 48529 Nordhorn
Telefon: 05921 9606
Fax: 05921 963200
E-mail: veterinaeramt@grafschaft.de

Futtermittelunternehmer richten ihre Fragen bitte an
mitteilungen_fm.lfgb@laves.niedersachsen.de

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

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