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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Details

Die Grundsicherung ist eine soziale Leistung. Wer über 65 Jahre alt oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und dessen Einkommen nicht ausreicht, erhält die Grundsicherung als finanzielle Unterstützung. Seit dem 1. Januar 2005 ist die Grundsicherung im Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt.

Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben

  • und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (beispielsweise Beschäftigte in einer Werkstatt für Behinderte) und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, wenn der Lebensunterhalt nicht

  • aus eigenem Einkommen und Vermögen oder

  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft
    bestritten werden kann.

Anzurechnende Einkünfte
Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert werden zum Einkommen hinzugezählt, beispielsweise:

  • Renten

  • Erwerbseinkommen

  • Pensionen

  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauch- oder Altenteilsrechten

  • Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

  • Miet- und Pachteinnahmen

  • Zinsen

  • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

Anzurechnendes Vermögen
Das gesamte verwertbare Vermögen gehört grundsätzlich dazu. Folgendes Vermögen ist jedoch nicht verwertbar:

  • ein vom Antragsberechtigten selbstgenutztes Eigenheim in angemessener Größe mit dem dazugehörigen Grundstück

  • kleinere Bar- und Sparbeträge (bei Alleinstehenden bis zu 2.600 Euro, bei Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften bis zu 3.214 Euro; für jede weitere Person, die unterhalten werden muss, erhöht sich der Freibetrag um jeweils 256 Euro).

Keinen Anspruch
Personen haben auf Grundsicherung keinen Anspruch, wenn

  • das Einkommen von Unterhaltsverpflichteten (wie beispielsweise Kinder) jährlich eine Betrag von 100.000 Euro übersteigt

  • die Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt wurde

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden.

Höhe des Anspruchs
Der Anspruch umfasst folgende Leistungen:

  • den für die Antragsberechtigte oder den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz

  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

  • einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G"

  • allgemeine Beihilfen für die Erstausstattung einer Wohnung.

Antragstellung
Grundsicherungsleistungen werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt. Für Zeiträume vor der Antragstellung gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, im dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Die Anträge können bei den Städten und Gemeinden gestellt werden, in der die Antragsberechtigte bzw. der Antragsberechtigte lebt. Zuständig sind folgende Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter:

  • Stadt Nordhorn: Herr Stenneken, Tel. 05921 878367 und Herr Menzel, Tel. 05921 878306

  • Stadt Bad Bentheim: Herr Bergmann, Tel. 05922 7365

  • Samtgemeinde Schüttorf: Frau Kuchenbuch, Tel. 05923 965917

  • Samtgemeinde Emlichheim: Frau Alferink, Tel. 05943 809125

  • Samtgemeinde Neuenhaus: Frau Klompmaker, Tel. 05941 911203

  • Samtgemeinde Uelsen: Frau Maatmann, Tel. 05942 20920

  • Gemeinde Wietmarschen: Herr Babucke, Tel. 05908 939953

Über den Grundsicherungsanspruch für sozialhilfebeziehende Heimbewohnerinnen und Heimbewohner wird im Rahmen der Prüfung des Sozialhilfeantrages durch Abteilung für Soziale Sicherung entschieden.

Begriffe im Kontext

volle Erwerbsminderung, Altersgrenze,