Abwassereinleiter, vor allem Industriebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über öffentliche Kanalisationen und Kläranlagen in die Gewässer einleiten. Nach § 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage dann genehmigungspflichtig, wenn in der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt wurde.