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Heilpraktiker/in - Erlaubnis

Details

 

Neue Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen ab 01.01.2020

Seit dem 01.01.2020 gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll, anzeigen. Bereits tätige Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen müssen ihre Tätigkeit bis zum 01.03.2020 anzeigen.

Die Anzeige muss

 

  • den Beginn der Tätigkeit,
  • den Familiennamen,
  • den Geburtsnamen,
  • die Vornamen,
  • das Geschlecht,
  • das Geburtsdatum und den Geburtsort,
  • die Anschrift von Wohnung und Praxis und
  • Angaben zu den angewandten heilkundlichen Verfahren

 

enthalten.

Die Heilpraktikererlaubnis ist vorzulegen.

Auch Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Für die Anzeige kann folgendes Formular genutzt werden.

 

 

 

Begriffe im Kontext

Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis, Heilpraktikerin Erlaubnis, QSKommune