Neue Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen ab 01.01.2020
Seit dem 01.01.2020 gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll, anzeigen. Bereits tätige Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen müssen ihre Tätigkeit bis zum 01.03.2020 anzeigen.
Die Anzeige muss
enthalten.
Die Heilpraktikererlaubnis ist vorzulegen.
Auch Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Für die Anzeige kann folgendes Formular genutzt werden.