Hilfe zur ambulanten Pflege nach den §§ 61 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) steht allen Personen zu, die wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer für bestimmte Tätigkeiten und Abläufe im Alltagsleben (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung) täglich Hilfe zu Hause oder in betreuten Wohnanlagen benötigen.
Bei Pflegeversicherten ermittelt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MdK), ob ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht und welcher Pflegegrad erreicht wird. Diese Einstufung ist auch für den Fachbereich Soziales und Gesundheit des Landkreises Grafschaft Bentheim bindend. Bei nicht Pflegeversicherten stellt der Fachbereich Soziales und Gesundheit in einem amtsärztlichen Gutachten den Umfang der notwendigen Pflege fest. Wird eine Pflegebedürftigkeit unterhalb des Pflegegrads 2 festgestellt, kommen keine Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege in Betracht. Vom Sozialhilfeträger wird dann geprüft, ob möglicherweise anderweitige Leistungen nach dem SGB XII (z. B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe) gewährt werden können.
Pflegeleistungen im Rahmen der Sozialhilfe sind einkommens- und vermögensabhängig.