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Jagdschein - Beantragung

Details

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen … (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG)

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre … erteilt. (§ 15 Abs. 2 BJagdG).

Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§ 15 Abs. 3 BJagdG).

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber … eine Jägerprüfung bestanden hat, … (§ 15 Abs. 5 BJagdG).

 

Der Jahresjagdschein wird für ein oder, mit Ausnahme des Jugendjagdscheins, für drei Jagdjahre erteilt oder verlängert (§ 22 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz – NJagdG).

 

Dem Antrag sind beizufügen:

-       Jägerprüfungszeugnis (bei Ersterteilung)

-       Versicherungsbestätigung zum Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung im Original (bei einem 3-Jahres-Jagdschein auch für drei Jahre gültig)

-       Jagdschein

-       Lichtbild (bei Neuerteilung)

 

Der Antrag ist zu senden an:

Ordnungsabteilung/Jagdbehörde

Landkreis Grafschaft Bentheim

van-Delden-Str. 1 – 7

48522 Nordhorn

 

Für Antragsteller, die keinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person die Jagd vorwiegend ausüben will.

 

Setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail waffenbehoerde@grafschaft.de mit der Jagdbehörde in Verbindung.

 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

-       Jägerprüfungszeugnis -deutsche Jägerprüfung oder einer im Heimatland bestanden der deutschen Jägerprüfung gleichwerten Jägerprüfung- im Original (bei Ersterteilung)

-       Versicherungsbestätigung zum Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung -gültig in der Bundesrepublik Deutschland- im Original (bei einem 3-Jahres-Jagdschein auch für drei Jahre gültig)

-       deutscher Jagdschein (bei Verlängerung)

-       gültiger Jagdschein des Heimatlandes im Original

-       Lichtbild (bei Neuerteilung)

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