Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Vorlesen

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Matomo). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Namensänderung und Personenstandsangelegenheiten

Details

Öffentlich-rechtliche Namensänderung von Familiennamen und Vornamen

Das Namensrecht ist durch entsprechende Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz – abschließend – geregelt (z. B. Namensführung durch namensgestaltende Erklärungen aus Anlass der Eheschließung, Geburt eines Kindes, etc.). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und ist nur aus „wichtigem Grund“ zulässig (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen).

Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist eine Antragsstellung erforderlich. Die Gebühren können für die Vornamensänderung bis zu 500,00 Euro, für eine Familiennamensänderung bis zu 1.500,00 Euro betragen. Die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages ist ebenfalls gebührenpflichtig.

Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.

Für eine beschränkt geschäftsfähige Person hat der gesetzliche Vertreter (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer) den Antrag zu stellen; ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin.

Beratungen vor Antragstellung sind zu empfehlen und werden von hier kostenfrei vorgenommen. Antragsformulare können auf Anforderung übermittelt werden.