Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es wieder zugelassen werden. Eine Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Der Versicherungscode (evB-Nr) ist mitzuführen.
Voraussetzungen:
Wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde, ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.
Wurden am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, ist ein Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.