Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen- oder einrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung
Eine verkehrsbehördliche Anordnung kann jede Bürgerin/jeder Bürger bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Der Antrag kann formlos eingereicht werden und sollte eine Begründung enthalten, für welchen Bereich und aus welchen zwingenden Gründen eine zusätzliche Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen- oder einrichtungen notwendig erscheint.