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verkehrsrechtliche Baustellenanordnung - Erteilung

Details

 

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, muss der Unternehmer/der Bauherr unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans von der zuständigen Behörde eine Anordnungen (Baustellengenehmigung) gemäß § 45 (6) Straßenverkehrsordnung (StVO) darüber einholen, wie die Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie die gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird sowohl die Polizei als auch der betroffene Straßenbaulastträger zu der beabsichtigten Maßnahme angehört.

Die Beachtung der „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) und der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ und „Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA) - in der zur Zeit gültigen Fassung - wird vorgeschrieben. Außerdem sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten.

Neben dem Antragsformular ist ein Verkehrszeichenplan einzureichen. Wenn ein Regelplan aus der RSA 21 nicht angewendet werden kann, ist ein solcher Plan individuell zu erstellen. Auf die Verkehrsmöglichkeiten für Radfahrer und Fußgänger ist dabei besonders Rücksicht zu nehmen.

Der in der Genehmigung benannte Verantwortliche muss jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben, über Entscheidungsvollmacht verfügen und der deutschen Sprache mächtig sein. Der Verantwortliche muss die erforderliche Fachkenntnis nach dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) nachweisen können. Bei Arbeiten mit geringer verkehrlicher Auswirkung kann dieser Nachweis entfallen.

 

Die Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und nach dem jeweiligen Aufwand während der Antragsbearbeitung.

Eine Antragstellung sollte mindestens 14 Tage vor Baubeginn erfolgen. Eine Antragstellung per Mail in PDF-Format ist ausreichend.

 

Begriffe im Kontext

Baustellen, Baustellenabsicherung, Baustelleneinrichtung, Baustellengenehmigung, Verkehrssicherung