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Pflegeplanung

Details

Ziel des Niedersächsische Pflegegesetzes (NPflegeG) ist die Gewährleistung einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und räumlich gegeliederten Versorgungsstruktur, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim ist nach § 3 NPflegeG verpflichtet, für sein Gebiet einen räumlich gegliederten Pflegebericht über den Stand sowie die bisherige und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung zu erstellen. Der Pflegerbericht enthält Vorschläge zur Weiterentwicklung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur und zu deren Anpassung an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur. Bei Erstellung des örtlichen Pflegeberichts sind der Landespflegebericht nach § 2 NPflegeG, die Pflegestatistiken nach § 109 SGB XI sowie der aktuelle Stand der pflegewissenschaftlichen Forschung zu berücksichtigen.

Informationen zum Landespflegebericht finden sie beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.

Begriffe im Kontext

Pflegeplanung, Pflegebericht, Niedersächsisches Pflegegesetz