Neben Personen- und Sachschäden verursachen Verkehrsunfälle leider auch immer wieder Boden- und Gewässerverunreinigungen durch austretende Kraftstoffe bzw. bei Gefahrguttransporten auch durch sonstige Gefahrstoffe. Ähnliche Auswirkungen gibt es auch bei Betriebsunfällen beim Umgang mit den entsprechenden Stoffen. In diesen Fällen ist meistens ein rasches eingreifen erforderlich, um schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern oder zu beseitigen. Zuständig für die Anordnung und Überwachung von Maßnahmen ist die untere Bodenschutzbehörde, bei unmittelbaren Gewässerverunreinigungen die untere Wasserbehörde, wobei diese Aufgaben beim Landkreis in der Abteilung 2.2 gebündelt wahrgenommen werden.
Der Verursacher ist verpflichtet, derartige Schadensfälle unverzüglich der Behörde zu melden. Bei Verkehrsunfällen erfolgt die Benachrichtigung jedoch gewöhnlich bereits über die Polizeieinsatzkräfte.
Zu den vor Ort notwendigen Maßnahmen gehören häufig das Absaugen von Schadstoffen, das Auskoffern von verunreinigtem Boden sowie die Errichtung von Ölsperren durch die örtliche Feuerwehr oder spezielle Fachfirmen. Die aufgenommenen Schadstoffe einschließlich des Bodens müssen anschließend unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden.
Wenn der Verursacher oder ein sonstiger Verpflichteter nicht rechtzeitig zur Schadensbekämpfung herangezogen werden kann oder sich weigert, diese durchzuführen, kann die Behörde diese auch im Wege der Ersatzvornahme auf dessen Kosten vornehmen lassen. Nähere Informationen zum Thema Ersatzvornahme erhalten Sie hier.