Lärmschutz bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz vor erheblich belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm. Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursacher und Betroffenen.
Im Rahmen des Lärmschutzes wird zwischen
Flugplätzen, Straßen- und Schienenwegen,
Gewerbe- und Industrieanlagen sowie
Sport- und Freizeitanlagen
als Lärmquellenarten differenziert. Für jede dieser Lärmquellenarten existieren in Abhängigkeit von der Gebietsart unterschiedliche Immissionsgrenz- oder Immissionsrichtwerte.
Zum Lärmschutz gehört auch eine vorsorgende Bauleitplanung wie die Trennung von Industrie- und Wohngebieten oder die Konzentration des Lärms auf Bereiche, wo er ohnehin nicht vermeidbar ist.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte überschritten werden. Wenn die Beeinträchtigungen nicht zumutbar sind, kann Ihnen dann ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn der Betreiber der Anlage nicht in der Lage ist, die Beeinträchtigungen abzustellen.
Anlagen, deren Betrieb unter das Bundes-Immissionschutzgesetz fällt, werden durch die zuständige Behörde (in der Regel Staatliches Gewerbeaufsichtsamt oder Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) genehmigt und überwacht.
Verkehrsgeräusche von Straßen- und Schienenwege sowie Flugplätzen fallen in die Zuständigkeit der Verkehrsbehörden.