Die Urkundspersonen in der Abteilung " Verwaltung der Jugendhilfe" sind befugt, unter anderem folgende öffentlichen Beurkundungen vorzunehmen:
Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird,
Zustimmungserklärung der Mutter sowie etwa erforderlich werdende Zustimmungen des Ehemannes der Mutter , des Kindes oder des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters,
Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Sorgeerklärungen nach § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch.
Bitte vereinbaren Sie unbedingt telefonisch einen Beurkundungstermin.