Wenn Sie sich eine Waffe zulegen wollen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. Die Berechtigung zum Kauf der Munition muss extra eingetragen sein. Die Waffenbesitzkarte beinhaltet keine Erlaubnis, die Waffe außerhalb ihrer Wohnung mit sich zu führen. Dazu berechtigt Sie nur der Waffenschein in Verbindung mit der Waffenbesitzkarte.
In § 4 des Waffengesetzes sind die Voraussetzungen für eine Erlaubnis geregelt.
Für die Beantragung der ersten Waffenbesitzkarte (grüne WBK) als Jäger ist der „Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis“ einzureichen.
Außerdem ist die Waffenaufbewahrung mit dem Formular „Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition“ sowie mit Belegen/Fotos (Rechnung bzw. Bescheinigung, Fotos Typenschild und Waffenschrank) nachzuweisen.
Jeder Waffenerwerb und jede Waffenüberlassung ist binnen zwei Wochen anzuzeigen. Hierfür ist das Formular „Anzeige des Erwerbs erlaubnispflichtiger Schusswaffen“ bzw. „Anzeige des Überlassens erlaubnispflichtiger Schusswaffen“ zu verwenden.
Für den Kurzwaffenvoreintrag ist das Formular „Antrag auf Eintragung eines Voreintrags einer Kurzwaffe“ zu verwenden.
Für den Europäischen Feuerwaffenpass ist das Formular „Antrag auf Erteilung, Verlängerung bzw. Berichtigung eines europäischen Feuerwaffenpasses“ zu verwenden. Eine Ausweiskopie ist einzureichen. Für die Erteilung ist zusätzlich ein aktuelles Passfoto beizufügen.
Für die Beantragung des Kleinen Waffenscheins ist der „Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines“ einzureichen. Beizufügen sind eine Ausweiskopie sowie die „Einwilligungserklärung zum Datenschutz“.
Die Anträge sind zu senden an:
Ordnungsabteilung/Waffenbehörde
Landkreis Grafschaft Bentheim
van-Delden-Str. 1 – 7
48522 Nordhorn