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Elternunterhalt

Details

Im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für ambulante und stationäre Pflege werden die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Unterhalt verpflichteten Verwandten (die Kinder) hinsichtlich ihrer Unterhaltsfähigkeit nach § 94 SGB XII seit 01.01.2020 erst überprüft, wenn die Vermutung widerlegt ist, dass die Einkommensgrenze von 100.000 € jährlich durch das unterhaltspflichtige Kind unterschritten wird.

Im Falle der Überschreitung der Einkommensgrenze von 100.000 € erfolgt eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage der Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes. Danach beträgt der angemessene Selbstbehalt des/der Unterhaltspflichtigen gegenüber den Eltern mindestens monatlich 2.000 Euro (einschließlich 700 Euro Warmmiete). Der angemessene Selbstbehalt des mit dem/der Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.600 Euro (einschließlich 600 Euro Warmmiete).

Sollte eine Leistungsfähigkeit festgestellt werden, werden die entsprechenden Unterhaltsbeiträge eingefordert, wenn nötig auch auf gerichtlichem Wege.

Begriffe im Kontext

Unterhalt, Eltern, Selbstbehalt, Leistungsfähigkeit