§ 26a der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) schreibt vor, dass der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern nicht die Natur des Rechtsgeschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Es sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt.
Für unterschiedliche Aufgabengebiete sowie ggf. abhängig von der Höhe der Auftragssumme bestehen Regelungen, die bei Durchführung von Vergaben zu beachten sind. Beispielhaft sollen hier nur die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) genannt werden.