Nach § 42 Infektionsschutzgesetz sind Personen, die gewerblich mit Lebensmitteln in Berührung kommen, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, durch das Gesundheitsamt zu belehren. Die Belehrung bezieht sich auf das Risiko einer Übertragung von Krankeitskeimen auf das zu verarbeitende Lebensmittel.
Gefährliche Krankheitserreger vermehren sich besonders leicht in Lebensmitteln tierischer Herkunft. Auch wenn nur wenige Krankheitskeime in das gefährdete Lebensmittel eingebracht werden, können sich im ungünstigen Fall viele Verbraucher daran infizieren. Es handelt sich dabei um folgende Lebensmittel:
Die Krankheitserreger werden durch direkte Berührung mit der Hand oder über Bestecke wie Messer, Portionslöffel, Schaber und andere Arbeitswerkzeuge übertragen. Deshalb dürfen solche Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, wenn folgende Krankheitserscheinungen vorliegen:
Bei den genannten Krankheitszeichen darf die Arbeit im Lebensmittelbereich nicht fortgesetzt werden und es muss so schnell wie möglich ein Arzt aufgesucht werden.
Leiden Sie unter einem oder mehreren der genannten Krankheitssymptome?
Ist bei Ihnen durch Stuhlproben die Ausscheidung folgender Darmbakterien festgestellt worden?
Wenn Sie eine dieser Fragen mit "Ja" beantworten müssen oder einen der o.a. Krankheitserreger ausscheiden, dürfen Sie nicht im Lebensmittelbereich arbeiten.