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Betreuungsstelle

Details

Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz - Rechtliche Vertretung Volljähriger


Das Betreuungsgesetz ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten und hat das alte Recht über die Vormundschaft und Pflegschaft abgelöst. Ziel dieser Reform war es, den Betroffenen eine bessere Rechtstellung zu verschaffen und den Handlungsspielraum des zukünftigen Betreuers enger an die Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen zu knüpfen. Dieser gesetzliche Anspruch ist jedoch davon abhängig, dass sich auch Menschen zur Übernahme dieser verantwortungsvollen Aufgabe bereit erklären.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine Betreuung angeordnet

Eine Betreuung wird für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können, eingerichtet. Durch die Einrichtung eines Betreuungsverhältnisses wird der Betroffene nicht entmündigt sondern bleibt grundsätzlich geschäftsfähig.

Wer wird Betreuer?

Grundsätzlich kann jeder Volljährige, der geeignet und bereit dazu ist, eine Betreuung übernehmen. Überwiegend sind es jedoch Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder sozial engagierte Personen, die vom Vormundschaftsgericht bestellt werden. Kann im persönlichen Umfeld der zu betreuenden Person niemand gefunden werden, weil u. a. die Betreuung zu schwierig ist oder aber besondere Fachkenntnisse erfordert, dann bestimmt das Vormundschaftsgericht einen professionellen Betreuer. Im Landkreis Grafschaft Bentheim übernehmen fachlich geschulte MitarbeiterInnen der Betreuungsvereine, (Sozialdienst Katholischer Männer, Sozialdienst Katholischer Frauen und der Arbeiterwohlfahrt) oder freiberufliche Betreuer diese Aufgabe. In Ausnahmefällen kann auch der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde als gesetzlicher Vertreter eingesetzt werden. Grundsätzlich soll jedoch bei der Auswahl des Betreuers dem Wunsch des Betroffenen entsprochen werden, wenn es seinem Wohl nicht zuwider läuft.

Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Die Aufgaben eines Betreuers sind so vielfältig wie die jeweilige Lebenssituation des Betreuten und können deshalb hier nur grob skizziert werden. Bei den Aufgaben des Betreuers kann es sich um Fragen der Vermögens- und Gesundheitssorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechts, aber auch um Renten- und Versicherungsangelegenheiten oder um Wohnungsangelegenheiten handeln. Das Spektrum der Aufgabenstellung richtet sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall.

Wie kann man eine Betreuung anregen?

Der Antrag zur Einrichtung einer Betreuung kann nur von dem Betroffenen selbst beim für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dies kann formlos oder per Vordruck erfolgen. Den Vordruck erhalten Sie in den Geschäftsstellen der Amtsgerichte. Alle anderen Personen (Verwandte, Freunde, Nachbarn) und Institutionen (Heimeinrichtungen, Behörden) können Betreuungen beim Amtsgericht nur anregen. In der Regel ist dann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Aus der ärztlichen Bescheinigung sollte die Erkrankung des Betroffenen hervorgehen mit der Bestätigung des Arztes, dass aufgrund dieser Erkrankung die Einrichtung eines Betreuungsverhältnisses notwendig scheint.

Wird die Betreuung überprüft?

Im Beschluss wird vom Gericht ein Zeitraum bestimmt, in dem spätestens und von Amts wegen über die weitere Notwendigkeit der Betreuung zu entscheiden ist. Dieser Zeitraum beträgt maximal 7 Jahre. Jedoch kann bereits vor Ablauf dieser Überprüfungsfrist sowohl der Betroffene selbst als auch der Betreuer jederzeit u. a. die Aufhebung der Betreuung beantragen.

Gibt es eine Alternative zur Betreuung?

Eine vom Vormundschaftsgericht angeordnete Betreuung können Sie vermeiden, wenn Sie rechtzeitig in einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen als Bevollmächtigte einsetzen und diesen, für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit, die Befugnis erteilen, für Sie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die Erteilung einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht setzt Ihre volle Geschäftsfähigkeit voraus. Auch Ihr Bevollmächtigter muss voll geschäftsfähig sein. Wichtig für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist in erster Linie, dass Sie der oder den gewählten Person/en absolutes Vertrauen schenken. Formvorschriften für die Abfassung einer Vorsorgevollmacht gibt es nicht, eine Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden. Um Beweis- und Auslegungsprobleme zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen.

Abschließender Hinweis:

Die vorstehenden Informationen können weder eine Rechtsberatung ersetzen, noch alle Problemkreise aus dem Bereich der gesetzlichen Betreuung ansprechen. Die Verfahrensweise des Betreuungsrechts kann im übrigen bei verschiedenen Amtsgerichten durchaus unterschiedlich sein. Sollten Sie oder Ihre Angehörigen nicht im Bezirk des Amtsgerichts Nordhorn wohnen und konkrete Fragen haben, wird empfohlen, zu demjenigen Amtsgericht Kontakt aufzunehmen, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt hat.

Begriffe im Kontext

Betreuung, Vormundschaft, Betreuer, Vorsorgevollmacht, Geschäftsfähigkeit