Das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser gehört nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu den Benutzungen, die grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Für die Entnahme von geringen Mengen (bis zu 10 m³ pro Tag) für die Gartenbewässerung, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb o.ä. ist eine erlaubnisfreie Benutzung zugelassen. In den wasserechtlichen Verfahren ist sicherzustellen, dass die Gewässerbenutzung mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist und jede vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktion unterbleibt.