Aufgrund der Bestimmungen des § 21ff Niedersächsische Wassergesetz (NWG) erhebt das Land für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verwendung des Wassers und der geförderten Wassermenge, wobei Beträge für ein Veranlagungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) von unter 260 Euro nicht erhoben werden. Der Gebührenpflichtige hat jährlich bis zum 15. Februar, für das zurückliegende Jahr, der Unteren Wasserbehörde die geförderte Wassermenge in einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck anzuzeigen, sowie durch geeignete Unterlagen (z.B. Eintragung der wöchentlichen/monatlichen Zählerstände) zu belegen.
Er ist verpflichtet, die geförderte Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen, die Meßergebnisse aufzuzeichnen, aufzubewahren und diese der Unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Gebühr wird von der Unteren Wasserbehörde durch einen Gebührenbescheid festgesetzt und anschließend eingezogen.
Bitte verwenden Sie für die Anzeige geförderter Wassermengen folgende Vordrucke: