Eine Erlaubnis für die Einleitung behandelten Abwassers darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
Die Einleitung von Niederschlagswasser ist ebenfalls erlaubnispflichtig.