Die Gewässerunterhaltung umfasst die Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Unterhaltungsmaßnahmen.
Diese sind von den Unterhaltungspflichtigen (Unterhaltungs- bzw. Wasser- und Bodenverband oder die Anlieger) durchzuführen.
Die Untere Wasserbehörde hat im wesentlichen die ordnungsgemäße Unterhaltung zu überwachen.
Für die beidseitige Räumung von Gräben und Gewässern mit Röhrichtbeständen ist nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (§ 37 NNatG) eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Die Ausnahmegenehmigung kann formlos beantragt werden.