Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) schreibt vor, dass Wald in der Regel nur mit Genehmigung der unteren Waldbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf.
Gleiches gilt für Erstaufforstungen, wenn Flächen, die bisher landwirtschaftlich genutzt wurden, mit Waldbäumen im Sinne einer Aufforstung bepflanzt werden sollen.
Da die gesetzliche Vorgabe besteht, den Wald flächenmäßig zu erhalten, muss für umgewandelten Wald immer ein flächengleicher Ersatz in Form einer Neuanpflanzung geleistet werden.
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