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Artenschutz bei Sanierung und Abriss von Gebäuden

Details

Auch wenn Sie für den Abriss oder die Sanierung eines Gebäudes keine baurechtliche Genehmigung benötigen sollten, ist das besondere Artenschutzrecht nach § 44 BNatSchG immer zu beachten! Daher sollte schon im Rahmen der Planung einer solchen Maßnahme geklärt werden, ob betroffene Gebäudeteile als Lebensstätten besonders oder streng geschützter Tierarten oder europäischer Vogelarten dienen.

Gebäude können in Dach- und Mauervorsprüngen, im Dachgeschoss und der Dacheindeckung, in Verkleidungen, Fensterläden, Rollladenkästen oder Kellern für verschiedene Tierartengruppen wie Fledermäuse, Vögel und Insekten Lebensstätten bieten. Deren Spuren sind aber oftmals nur durch Fachleute zu erkennen. So können z.B. Fledermäuse selbst durch sehr kleine Spalten einfliegen oder in diesen einen Rückzugsort finden.

Viele Vogelarten wie Rauch- und Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Waldkauz oder Turmfalke, Haussperling und Hausrotschwanz nutzen Gebäude als Nistplätze. Auch Hornissen und Hummeln bauen ihre Nester häufig an oder in Gebäuden z.B. auf Dachböden, in Rollladenkästen oder in der Hohlschicht.

An allen Stellen, wo ein Vorkommen dieser Tierartengruppen nicht ausgeschlossen werden kann, auf jeden Fall aber bei landwirtschaftlichen oder längere Zeit ungenutzten Gebäuden, Brücken, Uferbauwerken oder Bauwerken mit fugenreichen Fassaden sollte innerhalb der Planungsphase frühzeitig ein Gutachterbüro eingeschaltet werden, welches das Bauwerk auf vorhandene Nist-, Brut-, Wohn-, und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten untersucht, denn:

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten:
- wild lebenden Tieren der besonders ge-schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;- wild lebende Tiere der streng geschütz-ten Arten und der europäischen Vogel-arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;- Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Folglich sind auch dauerhafte Lebensstätten wie Schwalbennester oder Fledermausquartiere ganz-jährig geschützt. Singvogelnester oder andere einmalig genutzte Niststätten wie Hornissennester können hingegen nach der Fortpflanzungsperiode, die von Februar bis Oktober dauert, entfernt werden. Auch wenn dauerhafte Lebensstätten in den betroffenen Gebäuden vorkommen oder besonders und streng geschützte Arten von Ihrer Planung betroffen sind, führt dies nicht zwangsläufig zu unüberwindbaren Problemen. In vielen Fällen können die Gutachter geeignete Wege aufzeigen, wie der Schutz der betroffenen Tierarten in Ihre Planung integriert werden kann, so dass das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbote vermieden wird.
Oftmals ist es bereits durch eine mit der Naturschutzbehörde abgestimmte Verlegung der Bauzeiten außerhalb der Brut- bzw. Quartierzeit sowie durch die Einrichtung künstlicher Nisthilfen zur Schaffung von Ersatzlebensstätten möglich, Beeinträchtigungen für die betroffenen Arten zu vermeiden oder weitgehend zu minimieren.

Sofern dies nicht möglich ist, prüft die Naturschutzbehörde auf Antrag die Möglichkeiten einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG. Eine Ausnahme oder Befreiung ist jedoch nur unter sehr engen Rahmenbedingungen möglich.
Sollte sich erst während der Bauarbeiten herausstellen, dass besonders oder streng geschützte Tierarten oder deren Lebensstätten betroffen sind, muss sofort reagiert werden. Die Arbeiten sind zu unterbrechen, wenn Fort-pflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten (z.B. Vogelnester, Schlafplätze von Eulen oder Fledermäusen) festgestellt werden oder Tiere streng geschützter Arten (z.B. Fledermäuse) oder der europäischen Vogelarten erheblich gestört werden. Das weitere Vorgehen muss dann mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 69 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Sofern streng geschützte Arten betroffen sind, liegt im Falle vorsätzlicher Handlung gemäß § 71 Abs. 1 BNatSchG sogar eine Straftat vor. Durch Beachtung dieser Vorgaben leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz!

Alle Infos als Broschüre zum Download finden Sie hier:

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an:
Landkreis Grafschaft Bentheim
Abteilung Natur und Landschaft
van-Delden-Str. 1-7
48529 Nordhorn
Tel.: (05921) 96-1616
Fax: (05921) 96-51616
E-Mail: [mail christian.kerperin@grafschaft.de][/mail]

Begriffe im Kontext

Gebäudeabriss, Absriss, Sanierung, Artenschutz, Nester, Fledermäuse, Eulen