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Kinderschutz

Details

Manchmal erleben Kinder/Jugendliche Gewalt oder Vernachlässigung in ihrer Familie und drohen in ihrer Entwicklung Schaden zu nehmen. In diesen Situationen brauchen Kinder und Jugendliche jemanden, der ihre Rechte wahrt und sie schützt - und Eltern brauchen Hilfe, damit sie wieder verantwortlich für ihrer Kinder sorgen können.

Die Gefährdungen können in verschiedenen Formen auftreten:

  • körperliche Kindesmisshandlung (Schütteln, Schläge, Verbrühungen, körperliche Bestrafungen)

  • psychische Kindesmisshandlung (Demütigung, Beängstigung, Ignorieren, Verweigerung)

  • Vernachlässigung (mangelnde Pflege, Ernährung, Zuwendung, Aufsicht)

  • sexuelle Gewalt (Einbeziehung des Kindes in sexuelle Handlungen des Erwachsenen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung)

  • Kinder als Opfer häuslicher Gewalt (Kinder sind Opfer, da sie im Nebenraum anwesend sind, wenn die Mutter/der Vater vom Lebenspartner/von der Lebenspartnerin misshandelt wird)

In diesen Situationen ist der Allgemeine Sozialdienst verpflichtet Kinder und Jugendliche zu schützen. Hierzu steht ein umfassendes, abgestuftes System von Hilfen zur Verfügung. Dieses reicht von vielfältigen Angeboten zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und zur Prävention von Gefährdungssituationen über praktische Unterstützung in Krisen bis hin zu Maßnahmen und Hilfen, die Kinder und Jugendliche bei akuten Gefährdungen wirksam schützen.

Kinderschutz ist auch Aufgabe von Einrichtungen und Institutionen, die von Kindern und Jugendlichen besucht werden (z.B. Kindertagesstätten, Schulen).

Kinderschutz liegt ebenso in der Verantwortung von allen Bürgerinnen und Bürgern, die um gefährderte Kinder/Jugendliche in ihrem Umkreis wissen.

Zur Umsetzung des Kinderschutzes (gem. § 8a SGB VIII) wurden im Landkreis Grafschaft Bentheim Vereinbarungen mit Trägern von Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe usw. abgeschlossen. In diesen Vereinbarungen ist die Verfahrensweise zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung festgelegt.

Gefährdungsmeldung:

Kommen die Fachkräfte, die Kinder- und Jugendhilfeleistungen erbringen (z.B. Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe etc.) zu der Einschätzung, dass eine Gefährdung besteht und sind eigene Bemühungen diese Gefährdung abzuwenden erfolglos geblieben, sollten diese die Gefährung mit Hilfe des Bogens "Mitteillung einer Kindeswohlgefährung" schriftlich an den Allgemeinen Sozialdienst melden.

Auch Schulen, Ärzte, Therapeuten, etc. werden gebeten den Bogen "Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung" für eine Meldung zu nutzen.

Privatpersonen können sich jederzeit formlos an den Allgemeinen Sozialdienst wenden.

Die Zuständigkeit der MItarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes richtet sich nach dem Wohnort des gefährdeten Kindes (s. Übersicht Bezirkssozialdienst).

Hinweise

In Krisensituationen, von denen Kinder und Jugendliche betroffen sind, ist außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende, in dringenden Fällen, der Bereitschaftsdienst über die Einsatzleitstelle Tel.: 05931 19222 oder Ihre örtliche Polizeidienststelle erreichbar.

Begriffe im Kontext

Kindeswohlgefährdung