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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Details

Einige Gebiete in der Grafschaft Bentheim befinden sich zur Zeit  in einer Sperrzone, weil  in einem Betrieb im Nachbarlandkreis Emsland in Emsbüren die afrikanischen Schweinepest (ASP)  nachgewiesenen wurde.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat aus diesem Grund eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung erlassen.

Zur Allgemeinverfügung vom 4. Juli 2022

Mit der Einrichtung von tierseuchenbehördlichen Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszone) um den betroffenen Betrieb im Emsland soll eine Weiterverbreitung der afrikanischen Schweinepest verhindert werden.

Zur interaktiven Karte der Sperrbezirke (externer Link)

Für das Verbringen von Schweinen sowie das Fleisch von Schweinen aus der ausgewiesenen Sperrzone gilt ein Verbringungsverbot (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Anhang VI und Art. 42 der delegierten Verordnung (EU)2020/687).

Ausnahmegenehmigungen erteilt der Landkreis nur zum Verbringen von Schweinen innerhalb der Überwachungszone, aus der Überwachungszone hinaus sowie zur Schlachtung!

Die Ausnahmegenehmigungen sind mindestens 2 Arbeitstage vor der Verladung  zu beantragen.  Bitte senden Sie Ihren Antrag an folgende Email - Adresse:

ausnahmegenehmigungasp@grafschaft.de

Begriffe im Kontext

Tierseuche, Schlachtung, Sperrbezirk, Sperrzone, ASP