In erster Linie ist es Aufgabe des Inklusionsbeauftragten, zu überwachen, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Menschen mit Schwerbehinderung nachkommt. So hat er insbesondere darauf zu achten, dass die Beschäftigungspflichtquote hinsichtlich Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter erfüllt wird (§ 154 SGB IX); er muss prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX) und er muss dafür Sorge tragen, dass Menschen mit Schwerbehinderung möglichst behindertengerecht beschäftigt werden (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Kurzum: Er soll die Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung ins Arbeitsleben unterstützen.
Bei Fragen oder Anregungen steht die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers per Mail unter inklusionsbeauftragte@grafschaft.de zur Verfügung.