Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen birgt unterschiedlichste Risiken für Boden und Gewässer. Die unsachgemäße Handhabung von wassergefährdenden Stoffen kann zu nachhaltigen Boden- und Gewässerverunreinigungen führen. Fischsterben und Stilllegung von Trinkwasserbrunnen können mögliche Folgen sein. Nicht in jedem Fall kann sich die Natur selbst helfen. Oft sind zeit- und kostenintensive Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Damit es nicht so weit kommt, müssen spezielle Anforderungen beim Umgang mit diesen Stoffen eingehalten werden. Dieser "vorbeugende Gewässerschutz" wird von der Unteren Wasserbehörde überwacht.
Informationen für Privathaushalte/landwirtschaftliche Betriebe:
In einer Vielzahl von Privathaushalten und landwirtschaftlichen Betrieben werden Mineralölprodukte wie Heizöl, Diesel und Schmieröle eingesetzt. Die Lagerung dieser Stoffe und auch der in der Landwirtschaft anfallenden Jauche-, Gülle- und Silagesickerwässer hat in gesicherten Anlagen zu erfolgen.
Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht eine umfassende Anzeigepflicht, die sich aus § 7 VAwS ergibt.§ 7 VAwS - Anzeigepflicht:
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stillegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Verwendung eines amtlich eingeführten Musters anzuzeigen.
Dies gilt nicht