Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind.
Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Keiner Anzeige bedürfen
Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der
besonders geschützten Arten gehalten werden,
Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.